Aichacher Wochenblatt, No. 13 (1848)

Aichacher Wochenblatt Nr.13, 26.03.1848; Seite 1

Bekanntmachung.

(Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhen und Ordnung betr.)

Die von der königl. Regierung von Oberbayern Kammer des Innern am 18. d. Mts. wegen Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung erlaßene hohe Entschließung wird nach-gehend mit dem Auftrage dem sämmtlichen Gemeinde-Vorstehern zur Kenntniß gebracht, dieselbe an drei   a u f e i n a n d e r f o l g e n d e n Feiertagen vor versammelter Gemeinde öffentlich verlesen  zu laßen, und daß es geschehen sei, in dem Register über verkündete Gesetze einzutragen. 

Aichach den 23. März 1848

Königliches Landgericht Aichach. Wimmer.

Infolge der Ereignisse in der Märzrevolution und des Thronverzicht Ludwigs I. am 20. März 1848 muss der örtliche Magistrat reagieren, um – wie er sagt – die öffentliche Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Infolgedessen werden Gesetze des neuen Königs (Max II. Josephs) den Bürgern der Gemeinden öffentlich verlesen. Somit sollte die öffentliche Ruhe und Ordnung gewähr-leistet bleiben.

Unklar bleibt, was mit den drei aufeinander folgenden Feiertagen gemeint ist: Karfreitag war am 21. April, Ostern am 23./24. April.

Statistische Auswertung der amtlichen Bekanntmachungen in den untersuchten Wochenzeitungen (1843 und 1848)

Interessant erscheint, dass in der Phase der Märzereignisse (1848) zahlenmäßig mehr Bedarf an amtlichen Bekanntmachungen bestand. Allerdings ist ohne die Untersuchung der anderen Jahrgänge abschließend nicht klar, ob es ausnahmslos wegen der Märzrevolution zu dieser hohen Anzahl an amtlichen Bekanntmachungen kam.

Aichacher Wochenblatt Nr.13, 26.03.1848; Seite 51

Rom 

Freih.  von Gumpenberg´schen Patrimonial- Gerichte 1. Classe Pöttmes.

Mit Ermächtigung der hiesigen Gutsherrschaft wird sämtl. hieher gehörigen Unterthanen bekannt gegeben, daß dieselbe den Forderungen der Zeit entsprechend, sich entschlossen habe, sämtl. Fundellasten nämlich: Laudemien,Stiften, Scharwerkgelder und Gieten  Zehenten ablösen zu lassen, und zwar nach den bestehenden Normen.

Um auch den Unbemitttelten ihrer Grundunterthanen die Ablösung möglich zu machen, denen es gelingen würde, die nötigen Ablösungs-Summen aufzubringen — wird die Grundherrschaft, für den Fall, daß auch sie die Ablösung von ihnen soviel wünschen Grund u. Boden an Zahlungsstatt annehmen, als nach gerichtlicher Schätzung ihrer Ablösungsquote entspricht.

Anmeldung von Ablösungsgesuchen und Bekanntgabe der hierbei zu Grunde liegenden  Normen jeden   D i e n s t a g   und   S a m s t a g   in der hiesigen Gerichtskanzlei vorgenommen.

      Pöttmes den 15. März 1848.

Der Patrimonialrichter  Graf v. Laufkirchen Lichtenau.

Hier – fast versteckt – auf Seite 3 der vorliegenden Ausgabe, direkt vor den Einsendungen, verbirgt sich eine sozialpolitisch relevante Bekanntmachung: In dieser wird nämlich verkündet, dass sich die Bauern von den noch geltenden grundherrlichen Rechten ablösen („freikaufen“) können. Wenn sie kein Geld haben, könnten sie auch Teile des Landes abtreten.

Hier wird also endlich die „Bauernbefreiung“ durchgesetzt.

(Beitrag von Jonathan Gräf)